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Minol - Alles, was zählt.
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Zielgruppenunterteilung Planer Handwerker Verwalter Eigentümer Mieter

§35 a EStG

Haushaltsnahe Dienstleistungen

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Minol erstellt für Ihre Kunden die Heiz- und Nebenkostenabrechnung bereits in vollem Umfang den Ausweis bei entsprechender Beauftragung.

Paragraphen

Seit 2003 fördert der Gesetzgeber mit dem § 35a des EStG haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen durch eine steuerliche Begünstigung mit dem Ziel die Schwarzarbeit einzudämmen.  Ende 2006 hat das Bundesfinanzministerium in seinem Anwendungsschreiben zu den haushaltsnahen Dienstleistungen überraschend den Kreis der Begünstigten mit Steuersparmöglichkeiten um Mieter und Eigentümer erweitert. Nun können auch sie die Arbeitslohnkosten bei Betriebskosten steuerlich geltend machen, wenn eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters vorliegt.  Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt kommt neben einer direkten Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters auch die Heiz- und  Betriebskostenabrechnung mit dem Ausweis der Anteile in Frage. Sie erhält dadurch für die Betroffenen eine ganz neue Qualität.


Begünstigte Leistungen in der Abrechnung allgemein

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen oder der Auftraggeber von Dienstleistungen. Für Eigentümergemeinschaften und Mietverhältnisse muss über die relevanten Beträge eine Bescheinigung vorliegen oder eine Abrechnung, in der der die Anteile bescheinigt werden. Grundsätzlich können folgende Leistungen begünstigt sein:

Beschäftigungsverhältnisse

Dienstleistungen

Nachfolgende Tabelle beinhaltet eine stichwortartige Aufzählung von Beispielen auf der Grundlage des BMF – Schreibens vom 3.11.2006

 

Rechtsvorschriften EStG § 35a Abs.1 Satz 1
Nr.1 EStG
§ 35a Abs.1 Satz 1
Nr.2 EStG
§ 35a Abs.2 Satz 1
EStG
§ 35a Abs.2 Satz 2
EStG
Art Geringfügige Beschäftigung Sozialversicherungs-pflichtige  Dienstleistung durch Selbständige  Handwerker-leistungen
Höhe 10% der Aufwendungen max. 510 € 12% der Aufwendungen max. 2400 € 20% der Aufwendungen max. 600 € 20% der Aufwendungen max. 600 €
Vorraussetzung Aufwendung für die Dienstleistung Arbeitslohn inkl. Sozialversicherung  Aufwendungen für Arbeitsleistung sowie Fahrtkosten Aufwendungen für Arbeitsleistung sowie Fahrtkosten 


Begünstigte Leistungen von Minol (Rechnungen)

Funksystem im Überblick

Wärmedienst
Die Wärmedienstleistungen, also die Ablesung der Messgeräte und Erstellung der Heizkostenabrechnung sind nach unserer eigenen Einschätzung und der Einschätzung unseres Verbandes keine begünstigten Leistungen im Sinne des § 35a EStG. Es handelt sich weder um haushaltnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen.
Der Ausweis von Lohnkosten innerhalb der Wärmedienstrechnung ist daher nicht möglich.

Gerätevermietung
Bei der Vermietung von Messgeräten ist die Gebrauchsüberlassung von Messgeräten Vertragsgegenstand. Die Mietleistung ist keine begünstigte Leistung im Sinne des § 35a EStG. Der Ausweis von Lohnkosten innerhalb der Mietrechnungen ist nicht möglich.

Lieferung und Montage von Messgeräten
Die Lohnkosten innerhalb von Rechnungen über die Lieferung und Einbau von Messgeräten stellen begünstigte Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG dar.
Minol wird zukünftig die Lohnkosten (Montage-, Wegezeit sowie die Fahrkosten) innerhalb den Rechnungen ausweisen.

Wartung
Die Gerätewartung enthält einen Material- und einen Lohnanteil. Mit den Wartungsgebühren werden die Material- und die Lohnkosten der Wartungsleistung berechnet. Der Lohnkostenanteil ist begünstigt im Sinne des § 35a EStG. Minol wird daher zukünftig den Lohnkostenanteil der Wartungsgebühren in den Wartungsrechnungen darstellen. 

Reparatur
Die Lohnkosten bei anfallenden Reparaturen an Messgeräten sind begünstigt im Sinne des § 35a EStG. Minol wird daher in den Rechnungen über ausgeführte Reparaturleistungen den Lohn- und den Materialkostenanteil ausweisen.


Bedeutung für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung

abrechnung

Die Abrechnung erlangt durch den Ausweis eine steuerrechtliche Dimension. Minol wird Ihnen gern helfen für Ihre Mieter und Eigentümer diesen Mehrwert zu gestalten. Im Einzelnen kann der Vorteil erheblich sein, in anderen Fällen ergeben sich aus dem abgerechneten Leistungsumfang nur geringe Beträge. Welche Leistungen begünstigt sind oder nicht, müssen Sie im Einzelfall entscheiden. Wir werden den Ausweis nur auf Ihren Wunsch hin vornehmen. Auch beim Ausweis der Lohnanteile in der Einzelabrechnung muss letztlich der Nutzer entscheiden, ob diese Anteile nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Diese Prüfung kann Minol nicht leisten.

Wenn Sie über keine geeignete Softwarelösung verfügen und den Ausweis über die Abrechnung vornehmen wollen, empfehlen wir Ihnen die Gesamtabrechnung von Minol: Heizkosten, Kaltwasser und alle weiteren Betriebskosten in einer übersichtlichen und kostengünstigen Abrechnung. Wir machen Ihnen gern ein vorteilhaftes Angebot.


Umsetzung bei Minol

Zeitpunkt
Minol erstellt für Ihre Kunden die Heiz- und Nebenkostenabrechnung bereits in vollem Umfang den Ausweis bei entsprechender Beauftragung. Und auch unsere eigenen Rechnungen weisen die relevanten Beträge in jedem Fall aus.

Der Ausweis darf ab dem Veranlagungsjahr 2006 erfolgen. Damit können alle Abrechnungen beginnend mit dem Abrechnungszeitraum 1.1.2006 in Frage kommen. Die Zuordnung der Abrechnung zum Veranlagungszeitraum der Steuererklärung erfolgt durch den Steuerpflichtigen. Der Abrechnungszeitraum für die Heiz- und Betriebskosten muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Der Zeitpunkt der Erstellung richtet sich nicht nach den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen. Wir empfehlen ggf. die Klärung mit den zuständigen Finanzbehörden vorzunehmen.

Beauftragung und Leistungsumfang
Der Ausweis steuerbegünstigter Leistungen erfolgt in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung von Minol ausschließlich aufgrund der schriftlichen Vorgaben des Auftraggebers, der die Kosten in Lohn- und Materialanteil splittet. Es werden ausschließlich Bruttobeträge verteilt. Der Ausweis nach § 35a für Abrechnungen mit Umsatzsteuerausweis ist ausgeschlossen.

Minol wird seine erbrachten Leistungen in diesem Fall automatisch entsprechend aufteilen und in den Rechnungen kenntlich machen. Die Ermittlung der Anteile pro Nutzer erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der für die Kostenverteilung gültigen Abrechnungsschlüssels.

Beachten Sie bitte, dass die erforderlichen Satzformate für den Datenaustausch heute noch nicht zur Verfügung stehen und in den Gremien der Wärmedienstunternehmen erst noch einheitlich erarbeitet werden. Sie müssen dann vor der Anwendung auch in der wohnungswirtschaftlichen Software eingearbeitet werden.
Für die Anwendung „Kostenaufstellung direct“ können Minol – Kunden eine angepasste Version mit dem vollen Leistungsumfang nutzen.


 


Wir bleiben am Ball.

Minol hat für ihre Kunden maßgeblich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e. V. für eine einheitliche und praxisgerechte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, die aus der Änderung des § 35a EStG resultieren, gewirkt. Die Mitglieder setzen diese Maßnahmen nun zielgerichtet um.

Wir werden Sie weiter über alle wichtigen Entwicklungen informieren, damit Sie die für Sie beste Lösung erhalten.
 
Fragen?
Unser Serviceteam gibt Ihnen unter unserer Hotline-Rufnummer (0711) 94 91-1166 gerne Auskunft.