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Gesetzeslage

Die deutsche Gesetzeslage bzgl. Rauchmelder

Rechtssprechung

Im Brandfall bleiben Ihnen durchschnittlich vier Minuten zur Flucht. Eine Rauchvergiftung kann allerdings bereits nach zwei Minuten tödliche Folgen haben. Häufige Brandursachen sind elektrische Defekte und Brandtstiftungen im Keller und Hausflur. Brennt es beim Nachbarn, können Sie dabei ungeschuldet gefährdet werden. Dabei ist es nicht das Haus, das schnell brennt, sondern die Einrichtung wie Gardinen oder Tapeten. Diese Brandherde reichen bereits aus, eine tödliche Rauchvergiftung herbeizuführen.

Viele Staaten haben bereits reagiert und eine Rauchmelderpflicht eingeführt. Dadurch konnte die Anzahl an Brandtoten entscheidend gesenkt werden. Dieses Mehr an Sicherheit kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder regelmäßig überprüft wird. Denn ein nicht funktionsfähiger Rauchmelder, z. B. indem er mit Farbe überstrichen wurde oder seine Batterie leer ist, kann die Hausbewohner nicht rechtzeitig alarmieren und dies kann dramatische Folgen haben.

Die deutsche Gesetzeslage zum Thema Rauchmelder umfasst die beiden DIN-Normen EN 14604 und 14676 sowie die jeweilige Landesbauordnung, sofern eine Rauchmelderpflicht in dem betrachteten Bundesland besteht. Die DIN EN 14604 stellt eine Herstellernorm dar. Sie beschreibt den aktuellen Stand der Technik, der eingehalten werden muss um Rauchmelder in Deutschland vertreiben zu dürfen. Die DIN 14676 stellt dagegen eine Anwendungsnorm dar. Sie beschreibt wo und wie Rauchmelder in Wohngebäuden zu installieren und welche Prüfmethoden bei der Wartung anzuwenden sind. Die DIN 14676 wirkt dem oben geschilderten Sachverhalt entgegen, indem sie vorgibt, dass Rauchmelder einmal jährlich einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen sind.

Die Bundesländer Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und das Saarland haben in ihren Landesbauordnungen eine Rauchmelderpflicht verankert. Sie unterscheiden sich untereinander in der Art, der auszustattenden Gebäude und ggf. einer bestehenden Nachrüstpflicht für Bestandsbauten. Informieren Sie sich hier über die jeweiligen Landesbauordnungen