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Rauchmelderpflicht

Regelungen der Bundesländer zur Einbaupflicht von Rauchmeldern

Rechtssprechung

In Deutschland ist Baurecht ein Landesrecht, daher kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen innerhalb der jeweiligen Landesbauordnung (LBO). Diesem Umstand zufolge, gibt es zum Thema Rauchmelder die unterschiedlichsten Herangehensweisen einzelner Bundesländer. Aktuell wurden in 7 Bundesländer die LBO zum Thema Rauchmelder ergänzt, wobei hier die Anforderungen unterschiedlich ausgeprägt sind.

Regelungen der Bundesländer

Bundesland Quelle Text der Landesbauordnung Nachrüstpflicht
Rheinland-Pfalz §44 Abs.8 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.   31.07.2012
Saarland §46 Abs.4 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Keine
Schleswig-Holstein §52 Abs.7 In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung mit Rauchmeldern auszurüsten. 31.12.2009
Hessen §13 Abs.5 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten. 31.12.2014
Hamburg §45 Abs.6 In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. 31.12.2010
Mecklenburg-Vorpommern §48 Abs.4 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind durch den Besitzer entsprechend auszustatten. 31.12.2009
Thüringen §46 Abs.4 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Keine