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Minol - Alles, was zählt.
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Neuauflage eines Klassikers

Die Heizkostenverordnung wurde novelliert.

Was ändert sich für Hauseigentümer?

novellierung

Seit 1981 gilt in Deutschland die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Sie schreibt dem Hauseigentümer vor, die Heiz- und Warmwasserkosten abhängig vom individuellen Verbrauch der Nutzer zu verteilen. Wer mehr verbraucht, zahlt auch mehr. Das sorgt für Gerechtigkeit und einen sparsamen Umgang mit Energie. Zum 1. Januar 2009 trat eine neue Fassung der Heizkostenverordnung als Folge des integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung in Kraft.
Die Änderungen sind besonders für Gebäudeeigentümer interessant, denn an sie wendet sich die Heizkostenverordnung. Zum anderen ist die Verordnung die wichtigste Arbeitsgrundlage der Dienstleister, die im Regelfall von Eigentümern mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragt werden. Was sollten Eigentümer, Vermieter und Verwalter über die neue Heizkostenverordnung wissen?

Download Nur-Lesefassung des Bundesanzeiger Verlags

Laden Sie sich hier die am 02. Dezember 2008 veröffentlichte Fassung der neuen Heizkostenverordnung herunter. Diese Fassung ist als Nur-Lesefassung aufbaut und kann nicht ausgedruckt werden.

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Minol informiert - Heizkostenverordnung 2009

Die Heizkostenverordnung wurde novelliert.
Was ändert sich für Hauseigentümer, Vermieter und Verwalter?

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Änderung von Verteilerschlüsseln einfacher

Welcher prozentuale Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten nach Fläche und welcher nach effektivem Verbrauch umzulegen ist, wurde seither einmal vom Gebäudeeigentümer festgelegt und konnte nur innerhalb der ersten drei Jahre einmalig geändert werden. Danach durfte diese Entscheidung nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen wieder geändert werden. Künftig kann der Verteilerschlüssel auch mehrfach geändert werden, wenn sachgerechte Gründe dafür vorliegen. Sachgerechte Gründe sind beispielsweise der Einbau einer neuen Heizanlage oder eine verbesserte Wärmedämmung, aber auch sonstige Gründe, wenn sich der Verteilerschlüssel in der Praxis als ungünstig oder gar ungerecht erwiesen hat (§ 6 Abs. 4).


Stärkung des Verbrauchsanteils

verteiler

Die Wahlfreiheit für den Verteilerschlüssel wird durch die neue Verordnung teilweise eingeschränkt. In Gebäuden, die nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erfüllen und die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf die Nutzer zu verteilen. Wichtig ist hier die Feststellung, dass alle Bedingungen erfüllt sein müssen. Eine Bedingung alleine reicht für die Verpflichtung zu 30 % Grundkosten zu 70 % Verbrauchskosten nicht aus.

Wenn eine Veränderung des Verteilerschlüssels erforderlich wird, weil  alle genannten Bedingungen erfüllt sind, ist in diesem Fall keine vorherige Ankündigung des geänderten Verteilerschlüssels durch den Vermieter erforderlich, da er ja nichts anderes tut, als eine Auflage der Verordnung rechtzeitig und pflichtgemäß zu erfüllen (§ 7 Abs. 1).

Bedingung/Verteilerschlüssel  30:70  40:60  50:50
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994* nicht erfüllt und Öl- oder Gasheizung und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt**  muss  nicht zulässig  nicht zulässig
 alle anderen  zulässig  zulässig  zulässig

* Gebäude, deren Bauantrag vor dem 16.08.1994 gestellt wurde und die seitdem energetisch nicht saniert worden sind, erfüllen diese Bedingung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Ganz sicher kann das aber nur ein Fachmann, z. B. ein Energieberater feststellen.

** Das Kriterium "freiliegende Rohrleitungen überwiegend gedämmt" trifft in der Praxis fast nie zu. Aus den Begründungen der Bundesregierung und des Bundesrates geht hervor, dass es sachlich um die Rohrleitungen in den Wohnungen geht. Solche freiliegenden Rohrleitungen zum Anschluss der Heizkörper bzw. die senkrechten Stränge innerhalb der Wohnung, wurden weder nach der TGA-Norm in den neuen Bundesländern, noch nach den ehemaligen Bauvorschriften in Westdeutschland gedämmt und nur in sehr seltenen Fällen nachträglich mit Isolierung versehen. Sind keine freiliegenden Leitungen vorhanden, entfällt nach heutigem Kenntnisstand die Voraussetzung und es besteht weiterhin die uneingeschränkte Wahlfreiheit des Umlagemaßstabs.

 


Verbrauchsanalyse umlagefähig

Der Gebäudeeigentümer darf nicht nur die Kosten für das Messen und Abrechnen, sondern auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Damit werden z.B. Lösungen umlagefähig, die Mieter darin unterstützen ihr Heizverhalten bewusster zu steuern. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben (§ 7 Abs. 2).


Ableseergebnisse zeitnah mitteilen

Nutzern soll das Ergebnis der Ablesung in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Wenn Ableseergebnisse jedoch in den Messgeräten gespeichert und abrufbar sind, kann darauf verzichtet werden. Dabei weist der Gesetzgeber in der Begründung zur neuen Heizkostenverordnung ausdrücklich darauf hin, dass auch das Mitteilen der Ableseergebnisse an die Bewohner zum Selbstaufschreiben ein zulässiges Verfahren zur Mitteilung von Ableseergebnissen ist (§ 6 Abs. 1).

Für Minol-Kunden mit moderner Messausstattung hat diese Änderung keine Auswirkungen. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip Minotherm II wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt und dient somit als Ablesenachweis. Bei aktuellen elektronischen Geräten oder Funksystemen ist der Verbrauchswert aus dem Gerätespeicher abrufbar. Minol-Kunden können zudem die Ablesebelege kurz nach der Ablesung im Internet abrufen und an ihre Nutzer weitergeben. Zusätzlich werden in der Minol-Abrechnung die zugrunde liegenden Ableseergebnisse prinzipiell ausgewiesen.


Geänderte Verfahren zur Ermittlung der Warmwasserkosten

wassertropfen

Die Jahrzehnte  typische Messung der Warmwassermenge zur rechnerischen Ermittlung des Energieanteils für Warmwasser genügt künftig nicht mehr. Der Energieanteil für Warmwasser muss bis spätestens 31.12.2013 mit einem Wärmezähler gemessen werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Messung der Wärmemenge einen unzumutbar hohen Aufwand verursachen würde (§ 9 Abs. 2).

Ein unzumutbar hoher Aufwand liegt dann vor, wenn zum Beispiel die Wärmeversorgungsleitung zum Warmwasserbereiter bei Kompaktanlagen unzugänglich ist oder wenn Rohre aufgeschnitten werden müssen, um einen Wärmezähler mitsamt der erforderlichen Temperaturfühler einzusetzen. Zumutbar ist der Aufwand, wenn ein Wärmezähler in typischer Weise und ohne größere bauliche Maßnahmen durch einen Fachhandwerker eingesetzt werden kann.

Dabei ist die Forderung der neuen Heizkostenverordnung nach einem Wärmezähler für die Ermittlung des Energieanteils für Warmwasser aus fachlichen Gesichtspunkten jedoch unzureichend. Für eine technisch einwandfreie Kostenaufteilung der Gesamtenergie auf Heizung und Warmwasser ist ein weiterer Wärmezähler für den Heizungsanteil erforderlich.

Wenn kein Wärmezähler vorhanden ist, sind weiterhin rechnerische Verfahren zur Ermittlung der Energiemenge für Warmwasser aus der Warmwassermenge zulässig. Dabei ergaben sich ein paar Anpassungen in den anzuwendenden Formeln und die Tabelle der Heizwerte wurde um einige Brennstoffarten erweitert. Im Ergebnis entsprechen die Änderungen jedoch weitgehend den bisherigen Rechenverfahren (§ 9 Abs. 3).


Ausnahmeregelung für Passivhäuser

Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh je m² und Jahr - also so genannte Passivhäuser - sind künftig von der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heizkosten ausgenommen. Der Gesetzgeber möchte damit einen zusätzlichen Anreiz zur Erreichung dieses Standards beim Bau und bei der Sanierung von Häusern schaffen (§ 11 Abs. 1).


Alte Messgeräte austauschen

Warmwasserkostenverteiler und andere veraltete Messausstattungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2013 ausgetauscht werden. Warmwasserkostenverteiler wurden bis in die 1980er Jahre eingebaut und entsprechen schon lange nicht mehr dem Stand der Technik. Zur Messung des Warmwasserverbrauchs sind heute nur noch geeichte Wasserzähler zulässig. Die Folgen dieser Änderung sind relativ gering, weil Warmwasserkostenverteiler nur noch sehr vereinzelt anzutreffen sind und meistens schon ausgetauscht wurden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1).


Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Alle neuen Regelungen der Heizkostenverordnung 2009 sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am und nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Für Abrechnungszeiträume die vor dem 31. Dezember 2008 begannen, ist die Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 12 Abs. 6).