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Ablesung - Abrechnungsfrist

Gerichtsurteile zur Wärmekostenabrechnung

Hinweis

Die Leitsätze der Gerichts-urteile ersetzen beim Streit zwischen Vermieter und Mieter in keinem Fall eine fundierte Beratung durch juristische Experten. Betrachten Sie diese Urteile deshalb bitte lediglich als eine Möglichkeit der Meinungsbildung zu ähnlich gelagerten Fällen.

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Ablese- und Abrechnungszeitraum dürfen abweichen

§§

Eine Heizkostenabrechnung ist nicht stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrundegelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche Ablesezeitraum um Wochen auseinander fallen. Im hier verhandelten Fall lag die Abweichung bei 61 Tagen (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 04.10.1990 - 4 RE-Miet/1/88, WM 91,333, HKA 04/91).


Ablesung: Ankündigung 10-14 Tage und Duldung der Ablesung


Ablesung: Unterschrift ist verbindlich

Hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, so kann er sich im Nachhinein nicht mehr auf Ablesefehler berufen. In diesem Fall hat die Ehefrau das Ableseprotokoll durch ihre Unterschrift deklaratorisch anerkannt (§ 78 781 BGB). Die Erklärung war ihm als eigene zuzurechnen (§ 164 Abs. 1 BGB). Damit sind alle Einwendungen abgeschnitten, die am Tage der Ablesung bekannt waren oder die infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt wurden, mithin auch die Einwendung der unzutreffenden Ablesung (Landgericht Berlin, Urteil vom 04.06.1996, Az. 64, S. 97/96, HKA 1997,15).
Kommentar: Auch wenn es in diesem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, dürfte diese Rechtsauffassung auch dann gelten, wenn die Ablesung nicht auf einem Ableseprotokoll auf Papier, sondern auf einem elektronischen Ablesegerät erfolgte.


Abrechnung nach Personenzahl


Abrechnung: Nachvollziehbarkeit und Mindestanforderungen


Abrechnung: Prüfpflicht des Mieters

Wer Nebenkostenabrechnungen nicht prüft und die Nachzahlung ohne Vorbehalt leistet, hat die Rechnung damit anerkannt. Spätere Reklamationen sind nicht möglich (Kammergericht Berlin, Urteil 10/03, Az. 8 U 15/03).


Abrechnungsfrist längstens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode


(pe)