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Minol - Alles, was zählt.
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Abrechnungszeitraum - Ausstattungspflicht

Gerichtsurteile zur Wärmekostenabrechnung

Hinweis

Die Leitsätze der Gerichts-urteile ersetzen beim Streit zwischen Vermieter und Mieter in keinem Fall eine fundierte Beratung durch juristische Experten. Betrachten Sie diese Urteile deshalb bitte lediglich als eine Möglichkeit der Meinungsbildung zu ähnlich gelagerten Fällen.

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Abrechnungszeitraum: Höchstens 12 Monate

§§


Abrechnungszeitraum: 18 Monate zu lang

Die Umstellung des bisherigen Abrechnungszeitraumes auf das Kalenderjahr kann der Vermieter aus vernünftigen Gründen der zugrundeliegenden Betriebskostenabrechnung vornehmen. Eine wesentliche Überschreitung eines zwölfmonatigen Abrechnungszeitraumes in der Übergangszeit ist dabei unzulässig (Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.12.1996, Az. 205).
Kommentar: Regelungen zur Länge des Abrechnungszeitraums und den Abrechnungsfristen waren bis 2001 im § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu finden. Durch die Mietrechtsreform sind die Fristen seit 01.09.2001 in das Mietrecht im BGB integriert und erstmals für Abrechnungen anzuwenden, die den 01.09.2001 beinhalten.


Abschlagszahlungen an Versorgungsunternehmen


Anschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten für Messgeräte sind nicht umlagefähig


Ausstattung mit Heizkostenverteilern muss vollständig sein

Mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind auch solche Heizkörper zu versehen, die zwar abgesperrt sind und nicht betrieben werden, deren Wiederinbetriebnahme aber ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse möglich ist (Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 19.02.1988, Az. 3 C 85/87, WM 89, 193).


Ausstattungspflicht auch bei Heizkörperverkleidungen

Auch bei vorhandenen Heizkörperverkleidungen liegt darin kein technischer Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1a HeizkostenV der begründen könnte, diese Heizkörper mit erforderlichen Erfassungsgeräten auszustatten. Die (eng anzulegende) Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1, Nr. 1 HeizkostenV bezieht sich lediglich auf technische Erschwernisse bei der Heizungsanlage selbst. Andernfalls läge es in der Disposition des Gebäudeeigentümers, das Ziel des Gesetzgebers - nämlich über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung zu einer Einsparung von Heizenergie zu gelangen - dadurch zu unterlaufen, dass er außerhalb der Heizungsanlage Einrichtungen schafft, durch die die Anbringung von Heizkostenverteilern erheblich erschwert würde. Wird jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht nach Maßgabe der HeizkostenV durchgeführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 11 HeizkostenV vorliegt, sieht das Gesetz eine Korrektur der (pauschalen) Abrechnung gemäß § 12 Absatz 1 HeizkostenV und somit eine Kürzung um 15 % vor (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.01.1991, Az. 16 S 402/88, HKA 92,28).


(pe)