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Auszug - Betrugsabsichten

Gerichtsurteile zur Wärmekostenabrechnung

Hinweis

Die Leitsätze der Gerichts-urteile ersetzen beim Streit zwischen Vermieter und Mieter in keinem Fall eine fundierte Beratung durch juristische Experten. Betrachten Sie diese Urteile deshalb bitte lediglich als eine Möglichkeit der Meinungsbildung zu ähnlich gelagerten Fällen.

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Auszug: Kein Anspruch auf sofortige Abrechnung

§§

Der Mieter hat aufgrund einer Zwischenablesung und seines Auszugs keinen Anspruch auf Abrechnung der Nebenkosten vor Ablauf eines Jahres nach Ende der Heizperiode. Es gilt der für das Gebäude übliche Abrechnungszeitraum (Amtsgericht Bückeburg - Beschluss vom 12.03.1992, Az. 43 C 488/91).
Kommentar: Bei Auszug eines Wohnungseigentümers oder Mieters kann die Betriebs- und Heizkostenabrechnung erst erstellt werden, wenn die gesamten Brennstoff- und Nebenkostenkosten und die gesamten Verbrauchseinheiten des Gebäudes vorliegen. Das ist erst bei der nächsten turnusmäßigen Gesamtabrechnung der Fall, so dass eine sofortige Abrechnungserstellung selbst bei einem anderslautenden Urteil gar nicht möglich wäre, ohne enorme Kosten für den Gebäudeeigentümer oder die Eigentümergemeinschaft zu verursachen.


Badewannenkonvektoren: Keine Heizkostenverteiler

Bei Wannenheizungen (= Badewannenkonvektoren) brauchen keine gesonderten Messeinrichtungen (= Heizkostenverteiler) für die Erfassung des Wärmeverbrauchs installiert werden (Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.08.1987, Az. 214 C 42/87, HKA 1988, 12).
Kommentar: Die DIN EN 835 definiert ebenfalls das Ausstattungsverbot mit Heizkostenverteilern.


Balkon- und Terrassenflächen in der Heizkostenabrechnung


Bedienungskosten der Heizanlage


Betriebsstrom: Nur realistische Schätzung zulässig

Weicht die in die Heizkostenabrechnung eingegangene Schätzung des Betriebsstromes erheblich von den Werten ab, die in der Literatur als üblich angesehen werden (5-8 % der Brennstoffkosten), bedarf es einer Offenlegung der Grundlagen der Schätzung des Vermieters (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.1988, Az. 44 C 1275/87, WM 91, 50).


Betriebsstrom: Gemeinsame Erfassung mit Treppenhauslicht

Die Kosten für den Betriebsstrom der Zentralheizungsanlage können auch dann auf den Wohnungsmieter umgelegt werden, wenn der Stromverbrauch für die Zentralheizung und der Stromverbrauch für das Treppenhauslicht von nur einem Zähler gemeinsam erfasst werden (Amtsgericht Staufen, Urteil vom 30.03.1998, Az. 2 C 393/97).


Betriebsstrom: Abrechnung nach Fläche zulässig, wenn Stromzähler fehlt

Eine verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten, in die die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage und des Wasserverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nicht einbezogen, sondern wegen fehlender Messgeräte insgesamt nach Wohnfläche umgelegt werden, widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 23.12.2003, ZMR 2004, 359/360).


Betrugsabsichten


(pe)