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Korrektur - Lagenachteile

Gerichtsurteile zur Wärmekostenabrechnung

Hinweis

Die Leitsätze der Gerichts-urteile ersetzen beim Streit zwischen Vermieter und Mieter in keinem Fall eine fundierte Beratung durch juristische Experten. Betrachten Sie diese Urteile deshalb bitte lediglich als eine Möglichkeit der Meinungsbildung zu ähnlich gelagerten Fällen.

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Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig


Korrosionsschutz des Öltanks: Nicht umlagefähig

Die Kosten des Korrosionsschutzes am Öltank sind keine Betriebskosten sondern (nicht umlagefähige) Instandhaltungskosten (Amtsgericht Regensburg, Urteile vom 11.08.1993, Az. 9 C 2418/93, WM 95, 319, HKA 95, 20).


Kürzungsrecht generell

Die Unmöglichkeit der Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass der Vermieter von dem Mieter überhaupt keine Heizkosten mehr verlangen kann. Mögliche Nachteile des Mieters durch die nicht erfolgte verbrauchsbezogene Abrechnung sind mit 15 % anzusetzen (Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 25.01.1985, Az. 33 C 3773/84, WM 88, 38).


Kürzungsrecht bei fehlenden Messgeräten


Kürzungsrecht bei veralteten Messgeräten


Kürzungsrecht besteht nicht bei Schätzungen und Hochrechnungen

Da beim Einsatz technischer Geräte zur Verbrauchserfassung Fehler unterschiedlichster Art nie völlig auszuschließen sind, hat der Mieter bei statt dessen hochgerechneten oder geschätzten Verbrauchswerten kein Kürzungsrecht auf die Abrechnung. Bei einer Hochrechnung oder Schätzung handelt es sich nicht um eine "nicht verbrauchsabhängige Abrechnung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV mit der Folge, dass dem Nutzer stets ein Recht zur Kürzung des auf ihn entfallenden Kostenanteils um 15 % zustünde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2005, Az. VIII ZR 373/04).


Kürzungsrecht nur für den verbrauchsabhängigen Anteil der Heizkosten

Ein Kürzungsrecht auf die Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich immer dann, wenn entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde (§ 12 HKVO). Das LG Berlin hat entschieden, dass sich das Kürzungsrecht eines Mieters nicht auf die gesamten ihm pauschal abgerechneten Kosten bezieht, sondern nur auf den nicht nach Verbrauch abgerechneten Teil. Für den anderen Teil der Heizkosten, der typischerweise sowieso nach Grundfläche abgerechnet wird besteht demnach kein Kürzungsrecht (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.05.1992, Az. 63 S 93/92 und 01.02.1994 - Az. 64 S 159/93).


Lagenachteile einer Wohnung sind hinzunehmen


(pe)