Miete von Messgeräten - Neue Fenster
Gerichtsurteile zur Wärmekostenabrechnung
Hinweis
Die Leitsätze der Gerichts-urteile ersetzen beim Streit zwischen Vermieter und Mieter in keinem Fall eine fundierte Beratung durch juristische Experten. Betrachten Sie diese Urteile deshalb bitte lediglich als eine Möglichkeit der Meinungsbildung zu ähnlich gelagerten Fällen.
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Miete von Messgeräten: Vorabinformation der Mieter erforderlich
- Die Umlage der Kosten für die Anmietung von elektronischen Heizkostenverteilern setzt voraus, dass der Vermieter den Nutzern seine Absicht, die Ausstattung zur Verbrauchserfassung anzumieten, vorab unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitteilt. Unterlässt der Vermieter diese Mitteilung, für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, ist die Abwälzung der Anmietungskosten auf die Nutzer nicht zulässig. Zur Erfüllung der Informationspflicht reicht es nicht aus, wenn der Vermieter einen allgemeinen an die Nutzer adressierten Aushang im Bereich der Hausbriefkästen anbringt, da es sich bei der Mitteilung des Vermieters nach § 4 Abs. 2 HeizkV0 um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die - wenn sie nicht in Anwesenheit des Nutzers abgegeben wird - diesem nicht durch bloßen Aushang am/im Eingangsbereich des Hauses installierten Hausbriefkasten zugehen kann (Amtsgericht Neuss, Urteil vom 17.06.1994, Az. 36 C 85/93, ZMR IX/94).
- Die Kosten für Anmietung und Wartung von Heizkostenerfassungsgeräten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn diese zuvor gemäß § 4 Absatz 2 der Heizkostenverordnung belehrt worden sind (Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 14.05.1987, Az. 4 C 5/87, WM 87, 238).
- Die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung der Heizenergie sind nicht umlagefähig, wenn die Nutzer vor der Anmietung nicht auf die Absicht der Anmietung und deren Kosten hingewiesen worden sind (Landgericht Köln, Urteil vom 14.12.1989, Az. 1S253/89, WM 90, 562).
- Die Miet- oder Leasingkosten für Wärmezähler können nur dann umgelegt werden, wenn der Vermieter den Mietern seine Absicht zur Anmietung vorher mitgeteilt und die Mehrheit der Mieter nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat (Amtsgericht Tecklenburg, Az. 5 C 17/98 WM 99, 365).
Miete von Messgeräten: Mindestangaben der Mieterinformation
Die Mitteilung des Vermieters an die Mieter, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten wolle, bedarf über die Angabe der Mietkosten hinaus keiner weiteren Begründung und Erläuterung (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 25.01.1994, Az. 47 C 170/93; WM 94, 095).
Miete von Messgeräten: Vorabinformation mit Aushang reicht nicht
Die Mitteilung des Vermieters, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung der Heizungskosten künftig mieten wolle, geht dem Mieter nicht zu und ist deshalb unbeachtlich, wenn sie in Form eines Aushangs (hier: der Heizkostenverteilerfirma) im Hausflur zur Kenntnis gegeben wird (Amtsgericht Neuss, Urteil vom 17.06.1994, Az. 36 C 85/93, WM 95, 46).
Nachablesung: Kostenpflichtig für Mieter
Die Kosten der Nachablesung sind Kosten, die nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung umlegbar sind. Es handelt sich hierbei um die Kosten der Erfassung des Verbrauchs. Da eine Nachablesung, bei der Mitarbeiter der Abrechnungsfirma das Mietobjekt gesondert aufsuchen müssen, Kosten verursacht, bedarf es keiner näheren Begründung. Das Gericht erachtet auch die angesetzten Kosten von 42,00 DM für nicht übersetzt, da diese Kosten allenfalls Kosten für eine halbe Arbeitsstunde darstellen. Es erscheint auch angemessen, diese Kosten, die grundsätzlich entstehen, nicht der Gemeinschaft der Verbraucher sondern der Partei aufzuerlegen, die sie verursacht hat. Insoweit sind die Kosten der Nachablesung mit den Kosten einer Zwischenablesung bei Mieterwechsel vergleichbar. Für diese Kosten ist anerkannt, dass die Kosten der Zwischenablesung zu Lasten desjenigen Mieters gehen, der sie durch seinen Auszug verursacht (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.08.1997, Az. 2 C 22/97, HKA 98/11).
Nachzahlung des Mieters: 1 Monat Zeit
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch Mieterverein oder Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht ihm ein Monat Zeit zu (Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 12.10.1992, Az. 9 C 625/92, WM 94, 549).
Neue Fenster: Hinweispflicht des Vermieters
Kommt es nach dem Einbau neuer Fenster zur Schimmelbildung, weil der Mieter sein Lüftungsverhalten nicht geändert hatte, stammt der Mangel dennoch aus dem Gefahrenkreis des Vermieters, wenn er den Mieter nicht über die nach dem Einbau zusätzlich erforderlichen Lüftungsmaßnahmen unterrichtet hat (Landgericht Gießen, Urteil vom 12.04.2000, Az. 1 S63/00).
(pe)