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Wartungskosten - Zwischenablesung

Gerichtsurteile zur Wärmekostenabrechnung

Hinweis

Die Leitsätze der Gerichts-urteile ersetzen beim Streit zwischen Vermieter und Mieter in keinem Fall eine fundierte Beratung durch juristische Experten. Betrachten Sie diese Urteile deshalb bitte lediglich als eine Möglichkeit der Meinungsbildung zu ähnlich gelagerten Fällen.

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Wartungskosten sind umlagefähig

§§


Wasserqualität


Wasserzählereinbau eines Eigentümers

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Abrechnung der Wasserkosten nach Verbrauch, nur weil er sich in seiner Wohnung einen Wasserzähler einbauen ließ. Solange die Gemeinschaftsordnung einen anderen Verteilerschlüssel vorsieht, hat dieser Gültigkeit, auch wenn sich bei der Abrechnung nach dem Wasserzähler eine um 90 % geringere Abrechnung ergebe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.07.1996, Az. 2 W 104/95).


Wirtschaftlichkeit der Verbrauchserfassung


Kommentar: Die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zur Energieeinsparung, zu denen auch die Verbrauchserfassung gehört, ist im Energieeinsparungsgesetz definiert.


Zwischenablesungen können bei Verdunstungsheizkostenverteilern verworfen werden

Die Heizkostenabrechnung kann bei einem Nutzerwechsel insgesamt nach Gradtagzahlen vorgenommen werden, wenn die Summe der Promillewerte nach der Gradtagzahlentabelle für den vergangenen Verbrauchszeitraum weniger als 400 Promille beträgt. In einer Wohnung wurde im März eine Zwischenablesung gemacht. Die letzte Hauptablesung und der Ampullentausch waren im Dezember. Das Gericht schloss sich der Auffassung der entsprechenden Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. an. Darin ist festgelegt, dass Zwischenablesungen an Verdunstungsheizkostenverteilern nur dann sinnvoll sind, wenn von der Abrechnungsperiode mindestens 400 - aber höchstens 800 Gradtagzahlen abgelaufen sind. Die Zwischenablesung durfte verworfen werden und die Trennung der Kosten auf Vor- und Nachmieter nach Gradtagzahlen wurde anerkannt (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 25.10.1994, Az. 4 C 308/94, HKA 04/95).


Kommentar: Eines der umstrittensten Themen vor den Gerichten ist immer wieder die Frage der Kostenübernahme bei Mieterwechsel. Werden die Verbrauchserfassungsgeräte von einem Messdienstunternehmen anlässlich eines Auszugs abgelesen, dann entstehen dafür ohne Zweifel Aufwendungen. Doch wer bezahlt die Kosten dafür? Die nachfolgenden Urteile zeigen, dass praktisch jede Möglichkeit denkbar ist. Die Messdienstunternehmen praktizieren es in der Regel so, dass sie die Kosten der Zwischenablesung dem ausziehenden Mieter in Rechnung stellen. Es ist bei der Vielzahl der jährlichen Ablesungen unmöglich, in jedem Einzelfall zu hinterfragen, wie nun in diesem ganz besonderen Fall damit umgegangen werden soll.


Zwischenablesung: Alle Bewohner zahlen

Die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel sind nach der Heizkostenverordnung auf sämtliche Mieter zu verteilen und dürfen nicht als sog. Nutzerwechselgebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 08.02.1995, Az. 45 C 1787/94 - WM 96,562).


Zwischenablesung: Ausziehender Mieter zahlt


Zwischenablesung: Umlagefähig aber unklar wer zahlt

§ 9b Heizkostenverordnung verpflichtet den Vermieter zur Zwischenablesung bei Nutzerwechsel. Eine besondere Regelung, wer die dafür entstehenden Kosten trägt, ist dabei nicht getroffen. Infolgedessen verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 7 Heizkostenverordnung denn auch die Kosten der Zwischenablesung stellen sich rechtlich dar als Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Berechnung und Aufteilung im Sinne des § 7 Heizkostenverordnung. Diese Kosten sind nach einem dort zugelassenen Schlüssel auf die Nutzer umzulegen (Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 19.10.1993, Az. 8 C 1755/93).


Zwischenablesung: Vermieter zahlt


(pe)