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Eichgesetz

Auszüge aus dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung vom 25.11.2003

Wussten Sie ...

  • dass Wasser- und Wärmezähler geeicht sein müssen?
  • dass pro ungeeichtem Gerät bis zu 200 € Bußgeld fällig sind?
  • dass eine Abrechnung, die auf ungeeichten Mess-geräten basiert, nicht zulässig ist?
  • dass es trotz dieser Fakten unzählige ungeeichte Messgeräte im Wohnungsbestand gibt?

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Handbuch

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Beispiel einer Eichmarke

Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte. Ihr Einsatz ist im geschäftlichen Verkehr ohne gültige Eichung verboten. Hier finden Sie das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG) in der Fassung vom 23.03.92 (BGBI. I S. 711), geändert durch das Gesetz vom 21.12.92 (BGBI. I S. 2133). Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichaufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig. Die technische Oberbehörde für das Messwesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Berlin.

Die hier dargestellten Auszüge berücksichtigen lediglich die Teile, die im Zusammenhang mit Wasser- und Wärmezählern für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung von Bedeutung sind.


§ 1 Zweck dieses Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,

2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und

3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.


§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit

(1) Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Mess-Sicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).


§ 11 Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldkatalog der Länder Bild vergrößern

Bußgeldkatalog der Länder

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

3. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält,

(4)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten

(1)   Es ist verboten,

1.    Messgeräte zur Bestimmung

a)  der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchfluss-Stärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.


Eichordnung (EO)

Ergänzend zum Eichgesetz sind im Anhang B der Eichordnung die Gültigkeitszeiträume für die Eichung der verschiedenen Messgeräte angegeben. 
 
Diese Eichintervalle sind durch die Eichordnung (zuletzt geändert im September 2000) vorgeschrieben:


(pe)