Übersicht zu den Bauordnungen der Bundesländer als 2-seitiges Informationsblatt
Im Gegensatz zur bundesweit einheitlichen Regelung für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in der Heizkostenverordnung, erlassen die Vorschriften zur Abrechnungspflicht von Kaltwasser die jeweiligen Bundesländer. Für Neubauten besteht - mit Ausnahme des Freistaates Bayern - inzwischen durchweg die Pflicht zur Abrechnung der Kaltwasserkosten nach Verbrauch.
Geregelt ist das in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer. Hier finden Sie den Verordnungstext je Bundesland über die Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern. Das meiste Trinkwasser wird übrigens nicht von der Industrie, sondern in privaten Haushalten und im sogenannten Kleingewerbe verbraucht. Um dem Ressourcenschutz Rechnung zu tragen, verlangen immer mehr Landesbauordnungen inzwischen auch eine Nachrüstpflicht für den Gebäudebestand mit Wasserzählern. Derzeit sind das Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
| Bundesland | Quelle | Text der Landesbauordnung |
|---|---|---|
| Musterbau- ordnung des Bundes (seit 1993) |
§ 39 | (3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann (dies ist ein Textvorschlag für die Bundesländer ohne rechtlichen Charakter). |
| Baden- Württemberg (seit 1996, aktuell 2004) |
§ 33 (5) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. |
| Bayern (aktuell 2005) |
- | Die Bayerische Bauordnung enthält bisher keine Regelungen zum Einbau von Wasserzählern. |
| Berlin (seit 1997, aktuell 2005) |
§ 39 (2) | Jede Wohnung muss eigene Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
| Brandenburg (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 43 (3) | Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
| Bremen (seit 1996, aktuell 2003) |
§ 42 (3) | Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden. |
| Hamburg (seit 1986, aktuell 2006) |
§ 45 (4) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. (Hamburg macht seit 2006 keinen Unterschied mehr zwischen Bestands- und Neubauten. Die Ausrüstungspflicht gilt grundsätzlich!) |
| Hessen (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 38 (3) | Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
| Mecklenburg- Vorpommern (seit 1994, mit Nachrüstpflicht seit 2001, aktuell 2003) |
§ 40 (2) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Bestehende Gebäude mit Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2003 so mit Wasserzählern auszurüsten, dass der Wasserverbrauch jeder Wohnung gemessen werden kann; Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. |
| Niedersachsen (seit 1995, aktuell 2005) |
§ 42 (3) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
| Nordrhein- Westfalen (seit 1996, aktuell 2005) |
§ 44 (2) | Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. |
| Rheinland-Pfalz (seit 1995, aktuell 2005) |
§ 44 (7) | Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. |
| Saarland (seit 1996, aktuell 2004) |
§ 21 (5) | Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. |
| Sachsen (seit 1994, aktuell 2004) |
§ 43 (2) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
| Sachsen-Anhalt (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 44 (3) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
| Schleswig- Holstein (seit 1994, aktuell 2005) |
§ 46 (2) | Jede Wohnung/Nutzungseinheit in überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden muss über einen eigenen Wasserzähler verfügen. Die nachträgliche Ausstattung vorhandener baulicher Anlagen wird bis zum 31.12.2014 vorgegeben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. |
| Thüringen (seit 1994, aktuell 2004) |
§ 40 (3) | Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. |
(pe)