Eichgesetz
Auszüge aus dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung vom 25.11.2003
Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte. Ihr Einsatz ist im geschäftlichen Verkehr ohne gültige Eichung verboten. Hier finden Sie das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG) in der Fassung vom 23.03.92 (BGBI. I S. 711), geändert durch das Gesetz vom 21.12.92 (BGBI. I S. 2133). Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichaufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig. Die technische Oberbehörde für das Messwesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Berlin.
Die hier dargestellten Auszüge berücksichtigen lediglich die Teile, die im Zusammenhang mit Wasser- und Wärmezählern für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung von Bedeutung sind.
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen
zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die
Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu
schaffen,
2. die Messsicherheit im
Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen
Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit
(1) Messgeräte, die im
geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder
Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen
und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Mess-Sicherheit
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz,
soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.
(4)
Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen
Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die
Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom
Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
§ 11 Behörden
(1) Die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die
für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von
Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige
Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält,
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
(1) Es ist verboten,
1. Messgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des
Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der
thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchfluss-Stärke von
Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von
Flüssigkeiten, ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so
bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
genommen werden können.
Eichordnung (EO)
Ergänzend zum Eichgesetz sind im Anhang B der Eichordnung die
Gültigkeitszeiträume für die Eichung der verschiedenen Messgeräte
angegeben.
Diese Eichintervalle sind durch die Eichordnung (zuletzt geändert im September 2000) vorgeschrieben:
- Wärmezähler sind alle 5 Jahre zu eichen.
- Warmwasserzähler dürfen 5 Jahre betrieben werden und
- Kaltwasserzähler haben einen Eichintervall von 6 Jahren.
Diese
6-Jahres-Regelung für Kaltwasserzähler gibt es erst seit 1993. Vorher
galt eine Eichgültigkeitsdauer für Kaltwasserzähler von 8 Jahren. Weil
sich in der Praxis aber zeigte, dass bei manchen Betriebsbedingungen und
Wasserqualitäten die 8-Jahres-Frist zu lang war, wurde der Eichturnus
ab 1993 bei Kaltwasserzählern auf 6 Jahre verkürzt.
(pe)