§ 35a EStG
Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Steuervorteile für Mieter und Eigentümer nutzen
Mit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministers vom 3.
November 2006 zum “Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung” wurde der Anwendungsbereich des § 35a des
Einkommensteuergesetzes um die Begünstigung von Pflege- und bestimmten
Handwerkerleistungen auch für Mieter und Eigentümer erweitert.
Durch diese Änderung des Steuerrechts, erstmals ab dem
Veranlagungsjahr 2006, können Vermieter und Verwalter ihren Nutzern
diese steuerlich begünstigten Leistungen bescheinigen oder ausweisen
lassen, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung erstellen lassen. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 wurde die steuerliche Förderung durch Anhebung
der Fördersätze und Höchstbeträge stark verbessert. Das betrifft auch
Leistungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Heiz- und
Betriebskosten und damit auch einen Teil der Leistungen, die Minol
erbringt. Minol nimmt bei Bedarf den Ausweis haushaltsnaher
Dienstleistungen in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vor - in
Ihrem Auftrag und zum Nutzen Ihrer Mieter und Eigentümer.
Ihre Wohnungseigentümer und Mieter können diesen Ausweis für ihre
Steuererklärung verwenden, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind - und
damit möglicherweise Steuern sparen. Minol ermöglicht Ihnen, diesen
Vorteil für Ihre Nutzer über die Abrechnung zu realisieren.
Begünstigte Leistungen generell
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber bei
Beschäftigungsverhältnissen oder der Auftraggeber von Dienstleistungen.
Über die erbrachte Leistung muss eine Rechnung vorliegen, aus der die
steuerbegünstigten Anteile zu entnehmen sind. Daraus kann für
Eigentümergemeinschaften und Mietverhältnisse über die relevanten
Beträge eine Bescheinigung erstellt werden - das kann auch die
Abrechnung sein. Dort können jedoch nur Leistungen bescheinigt werden,
die auch im Zusammenhang mit dieser Abrechnung stehen. Bei der
Heizkostenabrechnung sind dies die Heiznebenkosten, einschließlich der
begünstigten Leistungen des Wärmedienstunternehmens. Grundsätzlich
können Leistungen in vier Kategorien begünstigt sein (siehe Tabelle
unten).
In der Abrechnung müssen diese Kategorien unterschieden werden. Daher
ist die Kennzeichnung und getrennte Übermittlung der Werte
Voraussetzung für einen korrekten Ausweis. In der
Betriebskostenabrechnung für Mieter kommen hier fast nur haushaltsnahe
Dienstleistungen und in geringerem Umfang Handwerkerleistungen in
Betracht, während bei Eigentümergemeinschaften auch
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse möglich sind.
Tabelle der Begünstigungsmöglichkeiten nach § 35a EStG mit Gültigkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2009:
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Art
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Geringfügige Beschäftigung
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Sozialversich-erungspflichtige Beschäftigung
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Dienstleistung durch Selbständige
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Handwerker-leistungen
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Rechtsvorschrift EStG
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§ 35 a Abs. 1 EStG
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§ 35 a Abs. 2 EStG
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§ 35 a Abs. 2 EStG
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§ 35 a Abs. 3 EStG
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Steuer-ermäßigung
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20 % der Aufwendungen, max. 510 €
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20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €
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20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €
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20 % der Aufwendungen, max. 1.200 €
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Bemessungs-grundlage
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Aufwendung des Steuerpflichtigen
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Arbeitslohn inkl. Sozialversich-erung
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Aufwendungen für Arbeits-leistung sowie Fahrtkosten
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Aufwendungen für Arbeits-leistung sowie Fahrtkosten
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Begünstigte Leistungen aus Minol-Rechnungen
Im Rahmen der verbrauchsabhängigen Abrechnung entstehen ebenfalls in
einem bestimmten Umfang Leistungen, die nach neuem Recht steuerlich
begünstigt sind.
Ablese- und Abrechnungsservice
Die Wärmedienstleistungen - also die Ablesung der Messgeräte und
Erstellung der Heizkostenabrechnung sind keine begünstigten Leistungen
im Sinne des § 35 a EStG. Es handelt sich weder um haushaltnahe
Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen. Der Ausweis von
Lohnkosten innerhalb der Wärmedienstrechnung ist deshalb nicht zulässig.
Gerätevermietung
Bei der Vermietung von Messgeräten ist die Gebrauchsüberlassung von
Messgeräten der Vertragsgegenstand. Die Mietleistung ist keine
begünstigte Leistung im Sinne des § 35 a EStG. Der Ausweis von
Lohnkosten innerhalb der Mietrechnungen ist ebenfalls nicht möglich.
Lieferung und Montage von Messgeräten
Lohn- und Fahrtkosten innerhalb von Rechnungen über die Lieferung und
Einbau von Messgeräten stellen teilweise begünstigte
Handwerkerleistungen im Sinne des § 35 a EStG dar. Minol weist die
Lohnkosten (Montage-, Wegezeit, sowie die Fahrkosten) in seinen
Rechnungen aus.
Wartung
Die Gerätewartung enthält einen Material- und einen Lohnanteil. Der
Lohnkostenanteil ist begünstigt im Sinne des § 35 a EStG und daher in
der Minol-Rechnung ausgewiesen.
Reparaturen
Die Lohnkosten bei anfallenden Reparaturen an Messgeräten sind im
Sinne des § 35 a EStG begünstigt. Lohn- und Fahrtkosten werden getrennt
von den Materialkosten ausgewiesen.
Dazu kommen im Rahmen der Heizkostenabrechnung regelmäßig der
Kaminfeger (Handwerkerleistung) und der Wartungsdienst sowie eventuell
anfgefallene Reinigungskosten. Bei den Betriebskosten sind
typischerweise Dienstleistungen in der Gebäudereinigung, Gartenpflege,
Winterdienst und Hauswarttätigkeiten relevant.
Wie kommen Sie zum Ausweis für Ihre Nutzer?
Die steuerbegünstigten Beträge sind in den Rechnungen beim Vermieter
oder Verwalter ausgewiesen. Für die Berechnung geben Sie uns die
relevanten Positionen deshalb getrennt zur Weiterverarbeitung an. In den
Folgejahren sind die erforderlichen Zeilen dann bereits vorgedruckt.
Das Verfahren ist auch für Online-Kunden möglich. Wir berechnen wie
üblich die Gesamtkosten und die steuerbegünstigten Anteil pro Nutzer.
Was sonst noch wissenswert ist
Muss ich diese Beträge nach § 35a bescheinigen? Es
besteht für Vermieter oder Verwalter keine unmittelbare gesetzliche
Verpflichtung diesen Ausweis vorzunehmen, es sei denn, es besteht dazu
eine besondere Verpflichtung aus dem Miet- oder Verwaltervertrag.
Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass Nutzer dies verlangen, um in
den Genuss der Steuervorteile zu gelangen und der Vermieter oder
Verwalter seinen Kunden diesen Service bieten will.
Muss ich Minol damit beauftragen? Nein. Sie
dürfen den Ausweis auch selbst vornehmen. In diesem Fall ändert sich an
der gewohnten Abrechnung und den Verfahrensweisen nichts.
Was darf bescheinigt werden? Nur Fahrt- und
Lohnkosten. Nicht aber Materialkosten. Daher müssen die Rechnungen diese
Positionen getrennt aufführen. Das ist besonders bei langfristigen
Werkverträgen nicht immer der Fall. Fehlt diese Aufteilung, kann der
Steuerpflichtige die Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen.
Wie sieht es mit der Haftung für möglicherweise falsche Bescheinigungen aus?
Eine generelle Aussage kann dazu nicht getroffen werden, weil die
Beziehungen der Parteien zu unterschiedlich sein können und sich daraus
andere Verpflichtungen ergeben. Grundsätzlich empfiehlt sich ein
Hinweis, dass für Irrtümer keine Haftung übernommen wird.
Unser Tipp
Entscheiden Sie sich dazu, die gesamte Betriebskostenabrechnung mit
Minol abzuwickeln. Sie haben dann alle Positionen in einer
übersichtlichen Abrechnung. Einfach für Sie, aber auch vorteilhaft für
Ihre Mieter und Eigentümer.
Fragen?
Unser Serviceteam gibt Ihnen unter unserer Hotline-Rufnummer (0711) 94 91-1166 gerne Auskunft.